Patientenbeförderung auf Rezept

Erweiterte Regeln zur Kostenübernahme seit Januar



Wer krank oder in seiner Mobilität eingeschränkt ist, benötigt oft eine Transportmöglichkeit für den Weg in die behandelnde Praxis, ins Krankenhaus oder zur Reha-Maßnahme. Damit die Kosten hierfür nicht aus dem Ruder laufen, ist bei den gesetzlichen Krankenkassen die Übernahme der Kosten für eine Patientenbeförderung eng geregelt: „Ärzte dürfen Krankentransporte nur verordnen, wenn die Fahrt medizinisch notwendig ist. Seit Januar beschert eine erweiterte Regel auch Pflegebedürftigen eine Entlastung: Wer über den Pflegegrad 4 und 5 oder eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „aG“, „BI“oder „H“ verfügt, kann für medizinisch notwendige Fahrten zum Arzt oder Zahnarzt auch ohne vorherige Erlaubnis seiner gesetzlichen Krankenkasse ein Taxi nehmen, für das die Kasse anschließend die Kosten übernimmt“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW: „Diese Regelung gilt auch für Betroffene mit Pflegegrad 3, wenn sie zusätzlich mobilitätseingeschränkt sind.“ Fahrten zum Abholen von Rezepten oder Erfragen von Befunden werden jedoch nicht erstattet. Die Verbraucherzentrale NRW gibt einen Überblick über die geltenden Regeln:

  • Stationäre Behandlung: Voraussetzung für die Übernahme der Fahrtkosten zu einer Klinik ist immer, dass die Fahrt zu einer Behandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist. In einem solchen Fall dürfen behandelnde Ärzte für den Krankentransport ein Rezept ausstellen, das hinterher mit der gesetzlichen Kasse abgerechnet werden kann.
  • Ambulante Behandlung: Die Krankenkassen übernehmen nur in wenigen Fällen die Kosten zum Arzt oder Zahnarzt. So zum Beispiel, wenn durch eine ambulante Operation ein stationärer Aufenthalt verkürzt oder vermieden werden kann. Auch für Patienten werden die Kosten übernommen, die sich einer Dauerbehandlung – wie etwa einer Strahlentherapie – unterziehen müssen, Voraussetzung für die Übernahme der Fahrtkosten ist immer eine Verordnung des Arztes. Achtung: In den meisten Fällen muss die Krankenkasse diese Fahrten vor Antritt genehmigen. Es gibt aber auch Ausnahmen.
  • Art der Beförderung: Ob ambulante oder stationäre Behandlung – die Auswahl des Beförderungsmittels dorthin richtet sich stets nach dem individuellen Bedarf und Gesundheitszustand der Patienten. Ärzte und Patienten sollten deshalb zunächst prüfen, ob eine Fahrt mit Bus und Bahn oder dem eigenen Auto aus eigener Tasche bewältigt werden kann. Wenn dies nicht in Frage kommt, können Taxi, Mietwagen oder Krankentransporter genutzt werden. Gesetzliche Kassen bezahlen jedoch nur für die kürzeste Strecke und prüfen dies gegebenenfalls auch nach.
  • Zuzahlung und Abrechnung: Versicherte müssen einen Teil der Beförderungskosten selbst schultern. Die Zuzahlung beträgt unabhängig von der Art des Fahrzeugs – auch für Kinder und Jugendliche – zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Diesen Betrag erhält der Fahrer sofort nach der Beförderung. In einigen Fällen rechnet das Transportunternehmen mit der zuständigen Krankenkasse direkt ab. In anderen Fällen beantragt der Patient die Übernahme der Fahrtkosten bei der Krankenkasse schriftlich mit den Belegen (Taxiquittungen, Bahnfahrkarten oder Kilometernachweisen). Die Krankenkasse informiert auf Nachfrage, wie die Abrechnung abläuft.
  • Erweiterte Fahrten ohne Genehmigung der Krankenkasse: Seit Januar 2019 brauchen viele schwerbehinderte und pflegebedürftige Patienten für Fahrten zur Facharztbehandlung keine Kassenerlaubnis mehr. Das trifft zu für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis, der das Merkmal „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit enthält. Pflegebedürftige, mit Pflegegrad 3, bei denen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt sowie Betroffene mit Pflegegrad 4 oder 5  profitieren ebenfalls von dieser Regelung . Eine Verordnung vom erstbehandelnden Arzt reicht für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse aus. www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege.

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