Nachtrag zum 16.06. in Wuppertal: Illegale Videoaufnahmen der Polizei

Die Polizei hat bei der Kundgebung am Berliner Platz illegal die antifaschistischen Demonstranten gefilmt

Es standen am Kundgebungsplatz zwei PolizistInnen mit Videokamera an einem Laufgitter an der Schwebebahnhaltestelle und haben immer wieder mal die Demonstrantinnen gefilmt.

In der Rechtsprechung, bis hin zum Bundesverfassungsgericht, wird immer wieder klargestellt, dass ohne Anlass keine Videoaufnahmen von Demos erfolgen dürfen. Dies deshalb weil dadurch die sog. „innere“ Versammlungsfreiheit von TeilnehmerInnen in unzulässiger Weise eingeschränkt wird.

Ein polizeiliches Recht auf Bild- und Videoaufnahmen existiert nur in akuten Gefahrensituationen bzw. zur Beweissicherung bei Straftaten oder anderer akuten Gefährdungen der öffentlichen Ordnung. In anderen Fällen darf nicht gefilmt werden (OVG NRW vom 23.11.2010 – Aktenzeichen 5 A 2288/09).

Die Gerichte gehen davon aus, dass eine polizeiliche Videoaufnahme eine abschreckende Wirkung hat, dass damit die sog. „innere“ Versammlungsfreiheit von TeilnehmerInnen in unzulässiger Weise eingeschränkt wird und damit Menschen von der Teilnahme an Demonstrationen abgehalten werden.

Das VG Leipzig erklärte jüngst in zwei Urteilen (VG Leipzig 17.06.2016 – 1 K 222/13 und 17.6.2017 – 1 K 259/12) die Standardvideoaufnahmen der Polizei bei Demonstrationen für unzulässig. Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Urteil (1 K 259/12) fest, dass es sich „bereits beim Vorhalten der eingeschalteten Kamera […] um einen Eingriff in das Recht der Klägerin aus Artikel 8 Abs. 1 Grundgesetz“ handelt. Auch die „bloße Übertragung von Kamerabildern auf einen Monitor, ohne dass dabei eine Aufzeichnung erfolgt, stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit dar“, so das Verwaltungsgericht. Das Beobachten durch eine Kamera ermöglicht „eine andere Qualität und Quantität der Beobachtung“, als die mit dem bloßen Auge.

Dadurch dass die Versammlungsteilnehmer nicht einschätzen können ob die Kamera eingeschaltet und auf ihn/ sie gerichtet ist, entsteht ein Anpassungsdruck, der dazu führen kann, dass Menschen ihr Grundrecht nicht mehr wahrnehmen.

Grade der letzte Punkt ist sehr relevant, denn hinterher sagt immer die Polizei, es sei doch gar nicht gefilmt worden, die Kamera sein nicht angeschaltet gewesen.

Die Versammlung auf dem Berliner Platz war absolut friedlich, es gab daher keinen Grund für die Videoaufnahmen. Die Filmerei der Polizei war deswegen illegal.

Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wird damit unzulässig eingeschränkt. Die polizeilichen Videoaufnahmen haben eine abschreckende Wirkung, weil dadurch die sog. „innere“ Versammlungsfreiheit von Teilnehmern in unzulässiger Weise eingeschränkt wird und damit Menschen von der Teilnahme an Demonstrationen abgehalten werden.

Herr Röhrl, als Wuppertaler Polizeipräsident, wir bitten um Stellungnahme!

Für das Wuppertaler Bündnis gegen Nazis

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