Neue Anpassungen der Straßenverkehrs-Ordnung in Kraft

Seit einigen Tagen werden bei bestimmen Verstößen im Straßenverkehr höhere Bußgelder fällig

1. Höhere Bußgelder bei Blockade der Rettungsgasse und Nichtbeachten von blauem Blinklicht und Einsatzhorn

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  • Die Bußgelder werden von bisher 20 Euro auf mindestens 200 Euro Regelgeldbuße angehoben. Zusätzlich drohen zwei Punkte in Flensburg.
  • Für die Blockierung der Rettungsgasse mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung werden neue Tatbestände geschaffen, zusätzlich können Fahrverbote und Geldbußen bis zu 320 Euro verhängt werden.

Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt:

Rettungsgassen zu blockieren oder Rettungskräfte zu behindern ist unverantwortlich und kann Menschenleben gefährden. Wer das tut, dem müssen empfindliche Strafen drohen. Wir haben deshalb die Bußgelder deutlich verschärft.

Neue Regelung:

  • Keine Rettungsgasse gebildet: Regelsatz 200 Euro plus 2 Punkte im Fahreignungsregister
  • Nicht freie Bahn geschaffen bei Blaulicht und Martinshorn: Regelsatz 240 Euro plus 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte im Fahreignungsregister.

Bisherige Regelung:

  • Keine Rettungsgasse gebildet: Regelsatz 20 Euro
  • Nicht freie Bahn geschaffen trotz Blaulicht und Martinshorn: Regelsatz 20 Euro

Neue Tatbestände:

  • Keine Rettungsgasse gebildet – mit Behinderung (z.B. eines Rettungsfahrzeugs): 240 Euro plus 2 Punkte im Fahreignungsregister plus 1 Monat Fahrverbot.
  • Keine Rettungsgasse gebildet – mit Gefährdung (z.B. eines Feuerwehrmanns oder Verletzten): 280 Euro plus 2 Punkte im Fahreignungsregister plus 1 Monat Fahrverbot.
  • Keine Rettungsgasse gebildet – mit Sachbeschädigung (z.B. Sachbeschädigung beim Ausscheren, um einem Einsatzfahrzeug durch die Rettungsgasse zu folgen): 320 Euro plus 2 Punkte im Fahreignungsregister plus 1 Monat Fahrverbot.
  • Blaulicht und Martinshorn nicht beachtet und keine freie Bahn geschaffen mit Gefährdung: 280 Euro und 1 Monat Fahrverbot plus 2 Punkte im Fahreignungsregister.
  • Blaulicht und Martinshorn nicht beachtet und keine freie Bahn geschaffen mit Sachbeschädigung: 320 Euro und 1 Monat Fahrverbot plus 2 Punkte im Fahreignungsregister.

Davon unberührt bleiben mögliche strafrechtliche Konsequenzen bis hin zur Freiheitsstrafe z.B.
für das absichtliche Blockieren einer Rettungsgasse oder das absichtliche nicht beiseite Fahren bei Blaulicht und Martinshorn oder das Behindern von Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten wollen (§ 323c StGB). Hiermit soll unter anderem auch das Blockieren einer Notfallgasse im Unglücksfall erfasst sein.

2. Höhere Strafen für Smartphone- und Tablet-Nutzung im Auto

  • Die Geldbuße für unerlaubte Nutzung von Handys während der Fahrt wird von 60 auf 100 Euro erhöht. Bei schweren Verstößen drohen künftig auch Fahrverbote und Geldbußen von 150 bzw. 200 Euro.
  • Das Handyverbot wird verschärft, so dass Tablets, E-Book-Reader etc. und Tätigkeiten wie Mails- und SMS-Tippen, Surfen im Internet im sogenannten hand-held-Betrieb eindeutig darunter fallen. Videobrillen werden explizit verboten.‎
  • Die Nutzung der Sprachsteuerung, Vorlesefunktion und sogenannter Head-Up-Displaysfür Fahrzeug- oder Verkehrszeichen-Informationen wird dagegen ausdrücklich erlaubt.

Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt:

Wer am Steuer aufs Handy schaut, ist im Blindflug unterwegs und gefährdet damit sich und andere. Künftig gelten dafür härtere Bußgelder. Es gilt: am Steuer Finger weg vom Handy.
Denn Ablenkung ist eines der größten Unfallrisiken.

Sachinformation

Bislang hat die Straßenverkehrs-Ordnung in § 23 Abs. 1a (StVO) ausdrücklich nur Mobiltelefone und Autotelefone benannt, die während der Fahrt nicht aufgenommen oder gehalten werden dürfen, um sie zu benutzen. Tablets oder Notebooks waren nicht ausdrücklich genannt. Dies führte zu Rechtsunsicherheiten. Kurznachrichten schreiben via Smartphone war nicht ausdrücklich genannt.

Der § 23 StVO wird nun an die technische Entwicklung der Unterhaltungselektronik und Informationstechnologie angepasst. Die Neuregelung ist technikoffen formuliert, so dass künftige Entwicklungen auf dem Markt ebenfalls erfasst werden. Ziel ist, gefährliche Blickabwendungen vom Verkehrsgeschehen und Unfälle zu vermeiden.

Wo neueste Technik die Nutzung verkehrssicher zulässt oder sogar die Verkehrssicherheit erhöht, wird sie zugelassen: Die Nutzung von Sprachsteuerung und Vorlesefunktion wird ausdrücklich erlaubt. Ebenso Head-Up-Displays, wenn sie fahrzeug-, verkehrszeichen- oder fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen auf die Windschutzscheibe projizieren.
Um die abschreckende Wirkung zu stärken, werden die Bußgelder erhöht.

Künftig gilt:

Regelgeldbuße (Aufnehmen eines elektronischen Gerätes während der Fahrt)

  • beim Führen eines Kfz 100 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister
    (mit Gefährdung 150 Euro und ein Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte, mit Sachbeschädigung 200 Euro und ein Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte);
  • beim Radfahren 55 Euro.

Bislang gilt:

Regelgeldbuße (Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt)

  • beim Führen eines Kfz 60 Euro und zusätzlich ein Punkt im Fahreignungsregister;
  • beim Radfahren 25 Euro;
  • kein Regelfahrverbot.

3. Verhüllungsverbot

  • Das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken, ist künftig verboten.
  • Ein Verstoß gegen die Vorschrift wird vorsätzlich begangen und künftig mit 60 Euro bestraft.

Ziel der Neuregelung in der StVO ist die Gewährleistung einer effektiven – heute vermehrt automatisierten – Verkehrsüberwachung durch Feststellbarkeit der Identität des Kraftfahrzeug-führers. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass nur der Fahrer zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies setzt voraus, dass er auch identifiziert werden kann, was erschwert wird, wenn ausschlaggebende Gesichtszüge nicht mehr erkennbar sind.

Ein Verstoß gegen die Vorschrift wird vorsätzlich begangen. Die angemessene Sanktion für die Zuwiderhandlung liegt daher bei 60 Euro.

Verboten ist das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken. Nicht verboten sind reine Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen (z. B. Hut, Kappe, Kopftuch), Gesichtsbemalung, -behaarung oder Gesichtsschmuck (z. B. Tätowierung, Piercing, Karnevals- oder Faschingsschminke), die Sicht erhaltende oder unterstützende Brillen (z. B. Sonnenbrille), die nur geringfügige Teile des Gesichts umfassen. Ebenfalls nicht verboten ist das Tragen von Schutzhelmen für Kraftradfahrer.
Ihr Schutzbedürfnis ist vorrangig.

 

Quelle: Bundesministerium für Verkehr u digitale Infrastruktur

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