Wie steht es beim Moschee-Bürgerbegehren mit der Religionsfreiheit?

Die Stadt Wuppertal hat mitgeteilt, dass sie die Berechtigung des angemeldeten Bürgerbegehrens prüft. Das Bauvorhaben einer Moschee Gemeinde soll durch Bürgerentscheid verhindert werden. Gibt es dafür Gründe, die schwerer wiegen als das Menschenrecht der Religionsfreiheit?

In einer Meldung von Radio Wuppertal vom 12.04.2023 heißt es:
„Wird es einen Bürgerentscheid zur geplanten Moschee an der Gathe geben? Die Stadt Wuppertal prüft aktuell den Antrag der Initiative „Gathe für alle!“. Schätzt das Wahlamt den Antrag als gerechtfertigt ein, wird die Verwaltung eine Beschlussvorlage für den Rat vorbereiten.“
Im Vergleich zum BUGA-Bürgerbegehren erfolgt die Prüfung auffällig früh. Damals berichtete der Sender:
„Die Stadt hat sich zum Bürgerbegehren gegen die aktuellen Pläne einer Bundesgartenschau in Wuppertal geäußert. Sie prüft nicht nur, ob genug Unterschriften gültig sind, sondern auch, ob alle rechtlichen Vorgaben erfüllt werden.“
Es könnte sich jetzt um den Versuch einer Schadensbegrenzung handeln. Der „Ergänzungsantrag zu TOP Moschee an der Gathe, Zielbeschluss (VO/1658/23)“, ein Antrag der Fraktionen von CDU, SPD und FDP, könnte als tendenziell die Religionsausübung behindernd betrachtet werden – als diskriminierend. Vermutlich könnten sich nämlich nur wenige vorstellen, dass bei einem Ratsbeschluss im Zusammenhang mit einem Kirchenneubau ein solcher Ergänzungsantrag eingebracht und beschlossen wird. Ein solcher Beschluss könnte als Ermutigung zu weitergehenden Behinderungen der Religionsausübung betrachtet werden. Die ist aber durch ein Menschenrecht geschützt. .
Einem Internet-Artikel des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit ist über das Menschenrecht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu entnehmen:
„… dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.“
„Dazu zählt zum Beispiel das Recht, Gottesdienste zu feiern, religiöse Stätten zu bauen, Speise- und Bekleidungsgebote zu befolgen, Lehrstätten zu errichten, religiöse Texte zu verbreiten und Feier- und Ruhetage einzuhalten.“
„Das Menschenrecht garantiert die gleiche Freiheit für alle, unabhängig vom Bekenntnis, und schafft damit die Voraussetzung für gesamtgesellschaftlichen Frieden.“
Wie es scheint, würde bei einem Erfolg des Bürgerentscheids in dieses Menschenrecht eingegriffen. Das ist gewöhnlich nur zulässig, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Deshalb muss das Wahlamt wohl auch prüfen, ob solche schwerwiegenden Gründe vorliegen und ggf. welche. Eine „wasserdichte“ Lösung dieses Problems könnte eine Weile dauern.

Kommentare

  1. Olcay Brucmann sagt:

    Ich bin über das Bürgerbegehren entsetzt und freue mich über diese Prüfung und hoffe, dass die Moschee gebaut wird. Diese ist notwendig für die Ausübung der Religionsfreiheit! Sie ist auch notwendig für ein integratives Miteinander. Integration muss beidseitig erfolgen. Sonst ist es der Zwang zur Assimilation.

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