Ist das Moschee-Bürgerbegehren urheberrechtlich problematisch?

Beim Umgang mit Architektenleistungen ist auch das Urheberrecht zu bedenken. In dieser Hinsicht erscheint das Bürgerbegehren etwas blauäugig. Es könnte ratsam sein, dass die Stadt ihre Kostenschätzung für das Bürgerbegehren überprüft.


Ein WZ-Artikel vom 22. April 2023 trägt den Titel: „Moschee-Bürgerbergehen in Wuppertal könnte rechtlich scheitern.“ Wie es scheint, beruht die Möglichkeit des Scheiterns dann auf Unzulässigkeit gemäß § 26 der Gemeindeordnung, der Regelungen zu den Bürgerbegehren und Bürgerentscheid enthält. Aber das ist nicht das einzige mögliche Problem: Es könnte auch Probleme mit dem Urheberrecht geben, insbesondere könnte es zu Schadensersatzforderungen kommen.
Wenn sich das Bürgerbegehren gegen den gesamten Ratsbeschluss gewendet hätte, wäre die Lage vermutlich relativ einfach: Bei einem Erfolg des Bürgerentscheids könnte die Moschee-Gemeinde auf den Kosten für den mit den Unterlagen eingereichten Architektenentwurf sitzen bleiben, und ein etwaiger nächster Interessent müsste für sein Projekt einen eigenen Entwurf erstellen lassen.
Die Autoren des Bürgerbegehrens scheinen sich aber vorzustellen, dass es möglich sei, einen von der Moschee-Gemeinde eingereichten architektonischen Entwurf ohne weiteres als Grundlage für weitergehende städtebauliche Planungen zu machen, Und das, obwohl ausgeschlossen ist, dass die Moschee-Gemeinde Träger des Projekts wird, dessen Machbarkeitsstudie sie finanziert hat.
Laut dem Bürgerbegehren soll weiterhin gelten:
„2. Grundlage für die städtebauliche Entwicklung ist die vorliegende Machbarkeitsstudie in Verbindung mit den Ergebnissen eines städtebaulich und freiraumplanerischen Qualifizierungsworkshops zur Überprüfung der stadträumlichen und stadtgestalterischen Integration der Moschee an dem Standort.“
Aufgehoben werden soll aber:
„1. Der Rat legt den Standort an der Gathe zwischen Markomannen Straße und Ludwigstr. für den Bau einer Moschee für die türkisch islamische Gemeinde fest.“
Der Begründung des Bürgerbegehrens ist zu entnehmen:
„Dieser Beschluss ist eine Fehlentscheidung, weil damit die Planungen der Türkisch-Islamischen Gemeinde zum Bau einer Moschee an diesem Standort unterstützt werden.“
Nun gilt für persönliche Leistungen von Architekten, die keine 08/15-Pläne sind, aber laut § 2 Urheberrechtsschutzgesetz:
„(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
… 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.“
Darunter fallen auch Architektenleistungen, wie in dem Internet-Artikel „Das Urheberrecht für Architekten: ein Überblick“ genauer ausgeführt wird. Die Architekten sind geistige Eigentümer der von ihnen erstellten Pläne und Entwürfe. Beispielsweise darf ein Bauherr nicht ohne weiteres den Entwurf eines ersten Architekten einfach an einen zweiten Architekten weitergeben, so dass dessen weiteren Planungen auf der Arbeit des ersten beruhen können. Der erste Architekt könnte Schadensersatz in Höhe des an den zweiten gezahlten Honorars verlangen, so dass der Bauherr diese Leistung doppelt bezahlen muss. Im Falle des Bürgerbegehrens ist die Lage zwar etwas komplizierter, aber die Stadt sollte gewarnt sein. Könnte dann auch die Moschee-Gemeinde Schadensersatz fordern? Was geschieht, wenn die Moschee-Gemeinde die von ihr getragenen Architektenkosten von der Stadt verlangt?
Vielleicht sollte unter diesem Gesichtspunkt die Stadt überlegen, ob es nicht besser wäre, die Kostenschätzung für das Bürgerbegehren überprüfen und ggf. zu berichtigen.

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