Ist die Kostenschätzung für das Bürgerbegehren von „Gathe für alle“ fehlerhaft?

Jetzt sind Fragestellung und Begründung des Bürgerbegehrens gegen den Zielbeschluss zum Bau einer Moschee an der Gathe bekannt. Verlangt wird die Aufhebung eines Teils des Beschlusses. Die Kostenschätzung lautet: „Die Durchführung der verlangten Maßnahme verursacht keine Kosten.“

In dem Bürgerbegehren wird verlangt, dass von dem fünf Punkte umfassenden Ratsbeschluss zwei Punkte aufgehoben werden. Wenn sie einfach gestrichen werden, lautet der verbleibende Beschluss:
„2. Grundlage für die städtebauliche Entwicklung ist die vorliegende Machbarkeitsstudie in Verbindung mit den Ergebnissen eines städtebaulich und freiraumplanerischen Qualifizierungsworkshops zur Überprüfung der stadträumlichen und stadtgestalterischen Integration der Moschee an dem Standort.
3. Die Erkenntnisse aus dem Qualifizierungsverfahren werden in einen Bebauungsplan im Jahr 2024 münden. Grundlage ist der bestehende Aufstellungsbeschluss aus dem Jahre 2013 (VO/0637/13)“
5. Die Verwaltung wird beauftragt, sich aktiv darum zu bemühen für das AZ einen geeigneten Alternativstandort zu finden.“
Keine unmittelbare Kosten verursacht die verlangte Aufhebung der Punkte
„1. Der Rat legt den Standort an der Gathe zwischen Markomannen Straße und Ludwigstr. für den Bau einer Moschee für die türkisch islamische Gemeinde fest.“
und „4. Die Verwaltung wird beauftragt, die städtebaulichen Anforderungen an den Bau der Moschee sowie erforderliche Umsetzungserfordernisse in einem städtebaulichen Vertrag zusammen mit der türkisch islamischen Gemeinde rechtsverbindlich festzulegen.“
Aber wie steht es mit den Folgekosten? Die Streichung des gesamten Punkts 1. schießt offensichtlich über das Ziel hinaus, weil die Ortsangabe „an der Gathe zwischen Markomannen Straße und Ludwigstr.“ fehlt. Dieser Ort lässt sich aber aus der erwähnten Machbarkeitsstudie, einer Anlage zur Beschlussvorlage VO/1658/23, erschließen. In dieser von der DITIB-Gemeinde in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudie (Anlage VO/1658/23 Machbarkeitsstudie) geht es um ein Gemeindezentrum, das sich über die östliche Hälfte des genannten Karrees erstreckt und eine Moschee einschließt, wie die genannte Anlage zeigt. Die Visualisierung zeigt die Moschee als ein modern wirkendes Gebäude in europäischem Stil. Laien erschließt sich nicht, warum eine „Überprüfung der stadträumlichen und stadtgestalterischen Integration der Moschee an dem Standort“ erfolgen soll.
Ergebnis der Überprüfung kann wohl kaum sein, dass gar keine Moschee gebaut werden soll. Laut Punkt 5. soll ein neuer Standort für das AZ gesucht werden, aber in der Begründung des Bürgerbegehrens steht: „„Wir wollen nicht , dass sich der Einfluss der Elberfelder DITIB-Moschee weiter ausweitet. Daher lehnen wir die Trägerschaft der Wuppertaler DITIB-Moschee für den Neubau der Moschee und das geplante Gemeindezentrum ab.“ Als Hebel bleibt dem AZ das Hinauszögern der Suche nach einem anderen Standort. In der Begründung zu der genannten Beschlussvorlage steht nämlich:
„Alternativer Standort für das AZ
Um die Umsetzung des Moscheeprojektes zu gewährleisten, wird die Stadt die Standortsuche für ein neues AZ aktiv unterstützen.
Um Bearbeitungsressourcen für andere Bauleitplanverfahren nicht unnötig zu binden, ist es sinnvoll, die Fortführung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans für die Moschee ab den Zeitpunkt zu intensivieren, in welchem ein Grundstückserwerb durch die Gemeinde als gesichert gilt.“
Wenn die Stadt das AZ-Grundstück erst an die Moschee-Gemeine verkaufen will, wenn das AZ ein Alternativangebot angenommen hat, besteht die Gefahr, dass der Zeitplan für den Bebauungsplan nicht einzuhalten ist. Und wenn die Stadt hinsichtlich der Einpassung der Moschee für die Moschee-Gemeinde inakzeptable Forderungen stellt, läuft sie Gefahr, dass das Projekt ganz scheitert und die Aufstellung eines Bebauungsplans auf den Stand von 2013 zurückfällt.
Schon im Jahr 2013 ist ein Versuch, das Gelände zu nutzen gescheitert. In der Begründung der damaligen Beschlussvorlage steht:
„Mit Bescheid vom 23.12.2011 wurde der Antrag auf Nutzung des Grundstücks an der Gathe als vermietete Stellplätze gemäß § 15 Abs.1 BauGB bis zum 22.12.2012 zurückgestellt, weil zu befürchten war, dass der Standort dauerhaft für eine anderweitige, höherwertige Nutzung blockiert wird. Das Betreiben von Stellplatzanlagen stellt sich in der Regel als so lukrativ dar, dass alternative (bauliche) Nutzungen dann nicht in Erwägung gezogen werden. Der Druck, diese Grundstücke auch aus städtebaulicher Perspektive attraktiver zu gestalten, nimmt dadurch deutlich ab. Am 12.11.2012 hat der Rat der Stadt Wuppertal die Anordnung einer Veränderungssperre beschlössen.“
Und: „Der Grund für die Erneuerung des Aufstellungsbeschlusses ist die Anpassung der Bauleitplanung an die nun eingetretene aktuelle Entwicklung. Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. ( DITIB) plant die Errichtung eines islamischen Gemeindezentrums auf dem Areal. Dieses Konzept beinhaltet neben einer Moschee ein Begegnungs- und Kommunikationszentrum, Schulungs- und Seminarräume, Einzelhandel, betreutes Wohnen und einen Kindergarten. Die angestrebte höherwertige Nutzung wird durch das Konzept erreicht.“
Diese „fast unendliche Geschichte“ der DITIB-Moschee zusammen mit der Ausübung des Vorkaufsrechts zu Ungunsten eines indischen Investors lässt es für Nicht-Europäer ratsam zu machen, die Elberfelder Nordstadt oder Wuppertal überhaupt zu meiden. Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels könnte das für die Stadt Wuppertal mit fatalen finanziellen Folgen verbunden sein. Die sind allerdinge so schwer abzuschätzen, dass nach etwas Näherliegendem gesucht werden sollte.
Die Machbarkeitsstudie sieht danach aus, dass ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit der Moschee-Gemeinde als Vorhabensträger angestrebt wird. So etwas ist für Kommunen gewöhnlich finanziell vorteilhaft. Wenn die Moschee-Gemeinde abspringt, läuft die Stadt Wuppertal Gefahr, erhebliche Kosten im Zusammenhang mit einem neuen Bebauungsplantragen muss Die sollten abschätzbar sein. Sie könnten Grundlage für eine konservative Kostenschätzung sein. Möglicherweise ist die von der Verwaltung abgegebenen Kostenschätzung zu kurzsichtig und deshalb fehlerhaft, weil der Ermessensspielraum überschritten wurde.

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