Ist das von „Gathe für alle“ angemeldete Bürgerbegehren unzulässig?

Das angemeldete Bürgerbegehren richtet sich gegen einen Ratsbeschluss zur Anpassung der Bauleitplanung. Das könnte Tücken haben, die gegenüber dem Bürgerbegehren gegen die BUGA neu sind.

Ein Bündnis „Gathe für alle“ teilt in seiner Pressemittilung vom 20. März 2023 mit:“ „Wir haben heute ein (kassierendes ) Bürgebegehren gegen den Ratdbeschluss vom 6.3.3023 (Zielbeschluss Moschee an der Gathe) angemeldet.“ Ein Bürgebegehren könnte abe unterbleiben, wenn es unzulässig ist. Das kann bei Bürgebegehren grgen Beschlüsse im Zusammenhang mit der Bauleitplanung 8Flächennutzungs- und Bebauungsplänen) der Fall sein.
Laut Niederschrift der Ratssitzung vom 06.03.2023 wurde unter TOP 9.2, „Moschee an der Gathe, Zielbeschluss“, über die Verwaltungsvorlage VO1658/23 und Zusatzanträge beschlossen. In ihr stehz als Grund der Vorlage:
„Zielbeschluss zum Bau einer Moschee an der Gathe
Bestätigung des Aufstellungsbeschlusses 1175 – Gathe / Ludwigstraße / Markomannenstraße –„
Ist gegen einen solchen Beschluss ein Bürgebegehreb unzulässig?
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind in § 26 der Gemeindeordnung NRW geregelt. Unter Ziffer (5) ist angegeben, was für Bürgerbegehren unzulässig sind. Laut Punkt 5. sind das insbesonder solche über „die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.“
In der Verwaltungsvorlage steht aber nichts von der Einleitng eines Verfahrens ,sondern ed geht um die Bestätigung eines Aufstellungsbeschlusses. Das erweckt den Verdacht, dass das angemeldete Bürgebegehen unzulässig ist. Wir werden sehen, wie die Wuppertaler Verwaltung entscheidet.

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