Konto gepfändet – und nun?

In NRW sind rund 11,6 Prozent der Bevölkerung überschuldet. Unerwartete Ereignisse wie Krankheit, Kurzarbeit oder eine hohe Nachzahlung beim Energieversorger bringen Betroffene oft völlig unverschuldet in eine prekäre wirtschaftliche Lage.

 Anlässlich der Aktionswoche Schuldnerberatung fordert die Verbraucherzentrale NRW gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) deshalb einen gesetzlichen Anspruch auf Schuldnerberatung, eine besserer Finanzierung sowie einen unbürokratischeren Zugang zu den Beratungsangeboten für alle.

„Wer in die Überschuldung gerät, ist auch schnell von einer Kontopfändung betroffen“, so Werner Bergmann , Schuldnerberater bei der Verbraucherzentrale in Wuppertal. Was können Betroffene in dieser Situation tun? Wie lässt sich das Konto trotz Pfändung weiter nutzen?

  • Automatischer Schutz durch Umwandlung

Wer ein Konto besitzt, hat jederzeit das Recht, die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, durchzuführen. Im Gegensatz zu „normalen“ Girokonten wird ein Kontoguthaben hier gegen Pfändung, Verrechnung und Aufrechnung geschützt.

  • Erhöhter Freibetrag bei Unterhaltspflichten oder Leistungsbezug

Wer Unterhaltspflichten hat oder Sozialleistungen für eine andere Person im Haushalt oder beispielsweise Kindergeld erhält, kann einen höheren Freibetrag erhalten. Hierzu wird lediglich eine Bescheinigung benötigt, von der auszahlenden Stelle (zum Beispiel Jobcenter oder Familienkasse) oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle.

  • Höchster Schutz auf Antrag

In manchen Fällen kommt es vor, dass das pfändungsfreie Einkommen höher ist, als durch den Grundfreibetrag und die bescheinigten Erhöhungsbeträge geschützt wird. Dann kann zum Beispiel beim Amtsgericht ein Antrag auf individuelle Festsetzung des Freibetrags gestellt werden. Alle Einkünfte, die grundsätzlich unpfändbar sind, können so auch auf dem P-Konto zusätzlich frei gestellt werden.

  • Kostenfreie Umwandlung und Informationspflicht der Banken

Für die Umwandlung in ein P-Konto oder die Bearbeitung von dort eingegangenen Pfändungen darf eine Bank keine gesonderten Entgelte verlangen. Der bislang bestehende Vertrag wird nur um eine gesetzlich vorgesehene Zusatzfunktion ergänzt.

Weitere Informationen und ausführliche FAQ zum Pfändungsschutzkonto bietet die Verbraucherzentrale NRW unter:

www.verbraucherzentrale.nrw/das-pfaendungsschutzkonto-pkonto-31097

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