Einrichtungsbezogene Impfpflicht gem. § 20a Infektionsschutzgesetz

Das Ministerium für Arbeit und Gesundheit MAGS NRW hat eine Pressemitteilung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht veröffentlicht.

Foto: C.Otte

Die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gehört zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen, von der alle Bevölkerungsteile betroffen sind. Um das Infektionsgeschehen weiter wirksam zu bekämpfen, hat die Bundesregierung beschlossen, besonders gefährdete vulnerable Menschen vor einer Infektion zu schützen und dadurch zu einer Entlastung des Gesundheitssystems beizutragen und die Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Insbesondere hochbetagte Menschen, pflegebedürftige Menschen und Personen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten haben ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere, ggf. auch tödliche COVID-19 Krankheitsverläufe (vulnerable Personengruppen).

Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine sehr hohe Impfquote bei dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen ist besonders wichtig, denn so wird das Risiko gesenkt, dass sich die besonders gefährdeten Personengruppen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren.

Durch Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 10. Dezember 2021 besteht nun gem. § 20a IfSG ab dem 15. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor COVID-19 für bestimmte Berufsgruppen. Die Impfpflicht gilt ab dem 15. März 2022. So haben alle betroffenen Personen, die noch keine Impfung gegen COVID-19 wahrgenommen haben, ausreichend Zeit, eine vollständige Impfserie durchzuführen.

Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Beschäftigten in medizinischen und Pflegeeinrichtungen geimpft sein und einen entsprechenden Nachweis gegenüber ihrem Arbeitgeber erbringen. Nur bei nachgewiesener medizinischer Kontraindikation gilt eine Ausnahme zu dieser Impfpflicht.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt für folgende Personenkreise:

1.Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:

a) Krankenhäuser,

b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,

c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

d) Dialyseeinrichtungen,

e) Tageskliniken,

f) Entbindungseinrichtungen,

g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

k) Rettungsdienste,

l) sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

m)medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Dienste der beruflichen Rehabilitation,

o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden,

2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,

3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:

a) ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

b) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,

c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

d) Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,

e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und

f) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.

 

Form des Nachweises, Ausnahme von der Nachweispflicht

Die Impf- bzw. Genesenen-Nachweise sind bis zum 15.03.2022 den Arbeitgebern, die solche Unternehmen betreiben, vorzulegen. Der Nachweis der vollständigen Impfung/Genesung erfolgt durch Vorlage des Impfpasses, des digitalen Impf-Codes oder des mit Labordaten versehenen Genesenen-Nachweises (näheres hierzu sh. § 20a Abs. 2 IfSG). Der Nachweis ist von den Arbeitgebern zu kontrollieren und dies ist zu dokumentieren.

Können Beschäftigte ein ärztliches Zeugnis beibringen, wonach sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, entfällt die Pflicht. Das Vorlegen von gefälschten oder Gefälligkeitsattesten kann arbeitsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. So ist das Ausstellen und der Gebrauch unechter und unrichtiger Gesundheitszeugnisse (darunter fallen auch Impfdokumentationen) nach den §§ 277 bis 279 des Strafgesetzbuches strafbar.

Meldepflichten des Arbeitgebers

Wenn Beschäftigte bis zum Ablauf des 15.03.2022 keine Statusnachweise vorlegen oder Zweifel an der Richtigkeit eines Nachweises oder seiner Entstehung bestehen, ist die Arbeit gebende Einrichtung verpflichtet, betreffende Beschäftigte (mit personenbezogenen Daten) dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet.

Personen, die in den o.a. Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16.03.2022 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Statusnachweis vorzulegen.

Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

Die Meldung der personenbezogenen Daten an die Abteilung Infektionshygiene wird künftig über ein Online-Formular erfolgen. Nähere Informationen folgen in Kürze.

Wenn Beschäftigte gegen die Impflicht verstoßen

Beschäftigte, die gegen die o.a. Nachweispflichten verstoßen, sind verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

Wenn der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist nicht Folge geleistet wird oder wenn die betroffene Person die durch das Gesundheitsamt angeordnete ärztliche Untersuchung nicht durchführen lässt, kann das Gesundheitsamt gegenüber der betroffenen Person ein Betretungsverbot hinsichtlich der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aussprechen bzw. der Person untersagen, in solchen Einrichtungen und Unternehmen tätig zu werden. Bezüglich der damit verbundenen arbeitsrechtlichen Folgen wird auf den Inhalt der u.a. FAQ-Übersicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) verwiesen.

Wer auf Anforderung des Gesundheitsamtes einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt bzw. einer nicht vollziehbaren Anordnung des Gesundheitsamtes nicht Folge leistet, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt erlassene Anordnung der ärztlichen Untersuchung bzw. gegen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot haben keine aufschiebende Wirkung.

Sanktionen für Einrichtungen

Verletzen Arbeitgeber ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (z.B. Weiterbeschäftigung von Bediensteten trotz eines Beschäftigungsverbots), handeln sie ordnungswidrig und können mit Geldbußen von bis zu 25.000 EUR sanktioniert werden.

Quelle: Stadt Wuppertal

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