Neue Corona-Schutzverordnung in NRW

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung angepasst. Insbesondere wurden für die anstehenden Karnevalstage Regelungen für "gesicherte Brauchtumszonen" getroffen, in denen zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten. Die geänderte Verordnung tritt zum 9. Februar 2022 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 9. März 2022.

Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: www.land.nrw/corona

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Die wichtigsten Neuregelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:

2G im Einzelhandel bleibt mit stichprobenartigen Kontrollen bestehen

Für Ladengeschäfte und Märkte bleiben die 2G-Regel und damit das bisherige Schutzniveau bestehen: Zugang haben ausschließlich immunisierte – also vollständig geimpfte oder genesene – Personen. Künftig ist bei der Zugangsbeschränkung jedoch eine stichprobenartige Kontrolle ausreichend. Gleiches gilt auch für den Zugang zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern.

Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind Immunisierten gleichgestellt

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind im Rahmen der Coronaschutzverordnung den immunisierten Personen gleichgestellt. Bislang galt dies für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre.

Erhöhung des Schutzniveaus für die Karnevalstage

Für die Karnevalstage (24. Februar bis 1. März 2022) können Kommunen bestimmte Bereiche im öffentlichen Raum ausweisen, in denen dann automatisch zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten. In diesen „gesicherten Brauchtumszonen“, in denen aufgrund des Zusammentreffens vieler Menschen das Infektionsrisiko erhöht ist, gilt:

– Für die „gesicherten Brauchtumszonen“ gilt die 2G+-Regel: Zutritt besteht nur für immunisierte Personen mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis.

– Untersagt sind Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung und Zugangskontrolle durch den Veranstalter, insbesondere Umzüge mit straßenrechtlicher Genehmigung.

– Für private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen im öffentlichen Raum in Innenräumen (z.B. in Kneipen oder ähnlichen Veranstaltungsorten mit Zugangskontrolle) gilt die 2G+-Regel, aber alle Teilnehmenden – auch Geboosterte – benötigen einen zusätzlichen negativen Testnachweis, um mögliche Infektionsereignisse bestmöglich auszuschließen.

Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.

Handlungsempfehlungen

Es wird weiterhin dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung (sogenanntes „Boostern“) zu nutzen.

Die bewährten Verhaltensregeln (AHA+L) bleiben weiterhin empfohlen.

Neben einer eigenverantwortlichen Begrenzung der Kontakte, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und regelmäßigem Lüften sollte im Vorfeld von Zusammenkünften auch ein freiwilliger Schnelltest durchgeführt werden.

Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.

Weitere Informationen

Bürgertelefon des Landes Nordrhein-Westfalen – 0211/9119-10

Quelle: Lagezentrum der Landesregierung NRW

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