Neue Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen

Mit der am Sonntag, 16. Januar, in Kraft getretenen, neuen Test- und Quarantäne-Verordnung hat das Land die Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen neu geordnet. Quarantänefristen wurden verkürzt. Dafür müssen Betroffene mehr Eigenverantwortung übernehmen.

Die Umstellung kommt genau zu einem Zeitpunkt, an dem das Gesundheitsamt erneut mit Rekordzahlen an Neuinfektionen und laufenden Quarantänefällen zu kämpfen hat. Alleine am Montag, 17. Januar, wurden 553 Positivbefunde gemeldet. Aus 3288 gemeldeten Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen resultieren ohnehin noch Rückstände in der Bearbeitung. Über 5.400 Menschen befinden sich aktuell in Quarantäne. Mitten in diese extreme Arbeitsphase kommen nun die neuen Regeln. Für etwaige Unstimmigkeiten bei der Mitteilung von Quarantänefristen bittet die Verwaltung in dieser Ausnahmesituation um Entschuldigung und Verständnis.

Hier ein Überblick über die nun geltenden Regeln:

Generelle Regelung für Infizierte und Kontaktpersonen
Es gilt für alle Infizierten und für Kontaktpersonen, die in Quarantäne müssen, grundsätzlich eine Isolations- bzw. Quarantänezeit von 10 Tagen. Ab Tag 7 besteht die Möglichkeit, sich mit einem PCR- oder Schnelltest „freizutesten“, wenn in den letzten 48 Stunden keine Krankheitssymptome bestanden. Bei negativem Testergebnis endet die Quarantäne automatisch ohne förmlichen Bescheid des Gesundheitsamtes.  Auch nach Beendigung der Quarantäne wird allerdings bis zum 14. Tag ab dem Symptombeginn oder der positiven Testung eines Haushaltsmitglieds die Empfehlung, Kontakte weiterhin zu reduzieren (z.B. durch Homeoffice und Verzicht auf private Treffen) und im Kontakt mit anderen kontinuierlich eine medizinische Maske zu tragen.
Die automatische Beendigung der Quarantäne ohne förmlichen Bescheid des Gesundheitsamtes ist ein Paradigmenwechsel zur bisherigen Praxis; es bedeutet: Wer sich selbst ab dem 7. Tag einer Quarantäne um einen Test kümmert und ein negatives Ergebnis erhält, ist qua Landesverordnung aus der Quarantäne entlassen, auch dann, wenn in der Quarantäneverfügung des Gesundheitsamtes ein späteres Datum festgesetzt ist.

Medizinisches und Betreuungspersonal
Für infizierte Beschäftigte in der Pflege oder in Krankenhäusern ist ab Tag 7 zum Freitesten ein PCR-Test notwendig. Außerdem müssen sie ebenfalls mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.

Schüler und Kita-Kinder
Für Kinder und Jugendliche mit positivem Corona-Befund ist ein Freitesten ab Tag 7 mit PCR- oder Schnelltest möglich. Für Kontaktpersonen in dieser Altersgruppe ist ein Freitesten mit PCR- oder Schnelltest ab Tag 5 möglich, wenn danach eine regelmäßige Testung in der jeweiligen Einrichtung sichergestellt ist. (Version korrigiert 19.01.22, 11:30 Uhr)

Ohne Test und Quarantäne
Ohne Test enden alle Isolations- und Quarantänefristen automatisch nach der neuen Landesverordnung nach Ablauf von 10 Tagen.
Kontaktpersonen, die die Booster-Impfung erhalten haben oder deren Zweitimpfung oder Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegen oder die genesen und geimpft sind, sind von Quarantänemaßnahmen befreit.

Keine Quarantäneverfügung für Infizierte und Haushaltsangehörige
Haushaltsangehörige Personen von Infizierten müssen sich eigenständig in Quarantäne begeben, ohne dass das Gesundheitsamt diese verfügt. Zum Nachweis der rechtlich erforderlichen Quarantänezeit reicht der Labornachweis über das positive Testergebnis gegenüber dem Arbeitgeber aus.

Das Gesundheitsamt unterstützen
Das Gesundheitsamt weist erneut darauf hin, dass jede Person, die einen positiven Befund erhält verpflichtet ist, sich unverzüglich in Isolation zu begeben und seine engen Kontaktpersonen über die Infektion zu informieren, damit auch sie sich entsprechend vorsorglich verhalten können.

Quelle: Stadt Wuppertal

Anmelden

Kommentare

Neuen Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert