Gutscheine – Gültigkeit und Insolvenzrisiko beachten

Gutscheine sind oftmals eine prima Sache, wenn Ratlosigkeit besteht, welches Geschenk man auswählen soll.

„Wer auf einen Gutschein als Geschenk setzt, muss damit rechnen, dass die Gabe zum Eintauschen bei einem vorher ausgesuchten Anbieter nicht eingelöst werden kann, wenn dieser in der nächsten Zeit Insolvenz anmelden muss“, so Angelika Thalmann von der Verbraucherzentrale in Wuppertal.

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 Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Bei einem Gutschein für ein Freizeitvergnügen mit festem Termin, muss die Karte zum angegebenen Datum eingelöst werden, damit sie nicht verfällt. Folgende Tipps helfen, Frust mit dem Verstreichen von Fristen zu vermeiden:

  • Gültigkeit von Warengutscheinen: Auch, wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann dieser nicht unbegrenzt lange eingelöst werden. Ein unbefristeter Gutschein muss spätestens innerhalb von drei Jahren eingelöst werden.
  • Fristende: Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Wer zum Weihnachtsfest mit einem Gutschein beschenkt wird, der in diesem November erworben wurde, muss diesen bis spätestens zum 31. Dezember 2023 einlösen. 
  • Abgelaufene Dauer: Ist die Frist auf Warengutscheinen verstrichen, müssen Händler den Gutschein zwar nicht mehr einlösen. Aber nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW müssen Anbieter das Geld gegen Rückgabe des Gutscheins – abzüglich ihres entgangenen Gewinns – erstatten. 
  • Fristen für Termingutscheine: Bei Gutscheinen für Konzert oder Theater sind die angegebenen Einlösedaten zu beachten, sonst verfallen die Tickets. 
  • Teileinlösungen: Die meisten Anbieter lösen Gutscheine auch teilweise ein, wenn kein Nachteil für sie damit verbunden ist. Der Restbetrag wird auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt. Ein Anspruch der Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht nicht.

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