Keine Gehölzschnitte in der Schonzeit. Ab 1. März bis 30. September

Gemäß § § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 01. März bis zum 30. September verboten, Hecken, Bäume und Gebüsch zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Während der Brutzeit der heimischen Vogelarten ist es verboten, ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder die brütenden Vögel dort zu stören. Alle heimischen Vögel zählen zu diesen besonders geschützten Arten.

Amselweibchen im Nest
Dieter Schwane / pixelio.de

Mit Beginn der Brutzeit und zum Schutz unserer heimischen Vögel und anderer Wildtiere, ist stärkeres Beschneiden von Hecken und Gebüschen ab dem 1. März bis zum 30. September gesetzlich verboten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

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Im Frühjahr suchen viele Tiere Zuflucht in Hecken und Sträuchern, um darin ihre Nester und Bruthöhlen zu bauen. Das Heckenschnitt-Verbot soll dafür sorgen, dass ihnen Nistplätze zur Verfügung stehen und sie ihre Jungen ungestört aufziehen können. Erlaubt bleiben ab März lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte.

Doch auch hier sollte jeder genau überprüfen, ob sich in der Hecke bereits ein Vogel eingenistet hat  . Wenn ja, muss der Schnitt um einige Wochen verschoben werden, um die Tiere nicht zu stören 

Diese Regelung gilt übrigens auch für Behörden und zwar ohne Befristung das ganze Jahr über: sind bereits Nester vorhanden, muss das Gewächs unversehrt bleiben.

Leider wird kurz vor Verbotsbeginn oft ein regelrechter Kahlschlag betrieben   – wir kritisieren dieses Vorgehen scharf, denn vor dem Hintergrund der zurückgehenden Artenvielfalt und dass unseren heimischen Wildtieren sowieso immer weniger Lebensraum zur Verfügung steht, ist dieses Vorgehen unverantwortlich.

Quelle: Deutscher Tierschutzbund

 

 

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Kommentare

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  3. Wolfhard Winkelströter sagt:

    Jetzt noch schnell einmal an die Grundstücksgrenze und schauen, ob Bäume und Hecken nicht die Fußgänger behindern.
    Kann teuer werden. Bußgelder und Schadensersatz, falls sich jemand verletzt.
    Dies gilt auch, wenn Äste die Straßenbeleuchung einschränken.
    MfG
    Wolfhard Winkelströter

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