Wiederaufnahme des Unterrichts, Prüfungen, Abschlüsse und Versetzungen-kurzgefasst

Für die Schulen erlaubt der Beschluss von Bund und Ländern zur „Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie“ eine vorsichtige, gestufte Wiederaufnahme des Betriebs – keine ZP10 Prüfungen

Planungen für NRW bis zum 4. Mai 2020 – kurzgefasst

Am 20. April sollen in Nordrhein-Westfalen daher zunächst die weiterführenden Schulen nach fünf Wochen wieder öffnen, vorerst jedoch nur, damit Lehrerinnen und Lehrer und Schulträgern drei Tage Vorlauf erhalten, um die organisatorischen und alle weiteren notwendigen Bedingungen für eine Wiederaufnahme des Unterrichts schaffen zu können.

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Ab Donnerstag, den 23. April 2020, sollen dann die ersten Schülerinnen und Schüler der Schulen zur Vorbereitung auf ihre Prüfungen und Abschlüsse wieder in die Schule gehen können.

Sollte die Entwicklung der Infektionsraten es zulassen, dann sollen die Schulen schrittweise ab dem 4. Mai 2020 geöffnet werden – zunächst für die Schülerinnen der Jahrgangsstufe 4, um diese Kinder so gut wie möglich auf den im Sommer bevorstehenden Wechsel auf die weiterführenden Schulen, vorzubereiten.

Änderungen und Ergänzungen ab 16. April 2020

Prüfungen und Versetzungen – Folgen aus den Entwicklungen seit dem 16. März

Für die Jahrgangsstufe, die zum Ende des laufenden Schuljahres den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den Mittleren Schulabschluss erwerben soll, wäre es nicht fair, eine Zentrale Prüfung 10 abzuhalten.

Eine zentrale Prüfung setzt voraus, dass die unterschiedlichen Lerngruppen ausreichend Zeit hatten, nach dem von ihren Lehrkräften gewählten Rhythmus die vorgesehenen Unterrichtsinhalte bis zum Zeitpunkt der Prüfung vollständig durchzuarbeiten.

Dem Jahrgang 10 fehlen dazu aber wichtige drei bis vier Wochen in einem ohnehin kurzen zweiten Halbjahr.

Ein Unterricht kann für diesen Jahrgang nicht in üblichem Maße – also in vollem Umfang mit den ihnen vertrauten Lehrkräften und im üblichen Klassenverband erfolgen.

Daher wird das Schulministerium NRW, abweichend von § 12 Absatz 3 Schulgesetz, die zentralen Klausuren – wie oben beschrieben – durch von den Lehrkräften zu erstellende Arbeiten ersetzen, die dann auch zu einem späteren Zeitpunkt als dem für die ZP 10 ersten Prüfungstag, dem 12.Mai, geschrieben werden können.

Das Schulministerium NRW wird für diesen Jahrgang ausnahmsweise auf das ansonsten übliche Abschlussverfahren mit Vornoten und Abweichungsprüfungen verzichten und den Schülerinnen und Schülern – wie früher – mit ihren Zeugnissen zum Ende des Schuljahres den jeweiligen Abschluss ermöglichen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.

Ein ähnliches Motiv verfolgt das Schulministerium mit dem Plan, im laufenden Schuljahr von solchen Versetzungen abzusehen, die keine Abschlüsse oder Berechtigungen vermitteln. Schülerinnen und Schüler würden dann generell in die nächsthöhere Jahrgangsstufe übergehen.

Dies erscheint in Abwägung aller Umstände die gerechtere, die schülerorientiertere Lösung, denn aus den bereits geschilderten Gründen ist nicht damit zu rechnen, dass wir zeitnah bis zu den Sommerferien wieder in einen Vollbetrieb mit einem Unterricht nach Stundenplan in allen Jahrgangsstufen werden zurückkehren können.

Hier wäre eine Abweichung von § 50 Absatz 1 Schulgesetz zu regeln.

Ähnliches gilt für das Ende der Erprobungsstufe nach Klasse 6. Vor dem Hintergrund eines allenfalls eingeschränkten Unterrichtsangebots im zweiten Schulhalbjahr sollten auf dieser Grundlage keine Entscheidungen der Klassenkonferenz über einen Wechsel des Bildungsgangs – und damit verbunden der Schulform – erfolgen.

Allerdings möchte ich Schülerinnen und Schülern sowie Eltern auch die Möglichkeit geben, die Entscheidung zu treffen, gegebenenfalls das Schuljahr zu wiederholen.

Eine solche freiwillige Wiederholung soll dann aber nicht als Sitzenbleiben gewertet werden.

Bundesweite Anerkennung von Prüfungen und Abschlüssen

Bund und Länder haben am 15. April 2020 noch einmal ein klares und verlässliches Signal für die Durchführung von Prüfungen und damit auch des diesjährigen Abiturs gesetzt. In der Ländergemeinschaft herrscht hier große Einigkeit.

Denn anders als bei den Schulabschlüssen am Ende der Sekundarstufe I ist die länderübergreifende Anerkennung des Abiturs an feste, innerhalb der Kultusministerkonferenz getroffene Vereinbarungen gebunden, zu denen eben auch die Prüfungen zählen.

Für diesen Fall möchte das Schulministerium NRW vorsorgen, vor allem im Interesse der Prüflinge. Daher sollte abweichend von § 18 Absatz 5 Schulgesetz – im Notfall – auch ein Abitur 2020 ohne Prüfung möglich sein. Die Grundlage dafür wurde vor kurzem ebenfalls mit einem Beschluss der Kultusministerkonferenz geschaffen.

Er sieht für einen solchen „Notfall“ die wechselseitige Anerkennung der allgemeinen Hochschulreife auf Basis der bis dahin in der Qualifikationsphase erbrachten Leistungen unter besonderer Gewichtung der von den Schülerinnen und Schüler gewählten Abiturprüfungsfächern vor.

Änderungen an Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen

Darüber hinaus wird es weitere Änderungen an den verschiedenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geben müssen, für die aber keine Abweichung von den im Schulgesetz selbst gesetzten Standards erforderlich ist. Wir bleiben hier also auf der Ebene des Verordnungsrechts. Es geht dabei um Abweichungen von der Zahl einzelner Leistungsnachweise, um Gewichtungen und um andere Details.

Hier wäre nach Einschätzung des Schulministeriums eine etwas größere Flexibilität beim Erlass der Regelungen möglich und unschädlich.

Diese Planungen sind im Rahmen des geltenden Rechts nicht zu machen, aber dennoch die richtige Antwort, um die von Corona verursachten Widrigkeiten für unsere Schülerinnen und Schüler in Grenzen zu halten.

Wie werden die Lernangebote aus der Zeit des Ruhen des Unterrichts bewertet?

In dieser FAQ-Liste und auch im Rahmen der 9. Schulmail hat das Schulministerium NRW hervorgehoben, dass die während des Ruhens des Unterrichts bearbeiteten Aufgaben in der Regel keiner Leistungskontrolle oder -bewertung unterliegen.

Knüpft der Unterricht nach Wiederbeginn an die bearbeiteten Aufgaben an, so können Leistungen, die dann, auch infolge des häuslichen Arbeitens, aus dem Unterricht erwachsen, bewertet werden.

Für die in Kürze anstehende Phase der Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs werden wir darauf hinwirken, dass gute Leistungen, die während des Lernens auf Distanz erbracht worden sind und noch erbracht werden, auch zur Kenntnis genommen werden und in die Abschlussnote im Rahmen der Sonstigen Leistungen im Unterricht (also in die „Somi-Noten“) miteinfließen können.

Nicht erbrachte oder nicht hinreichende Leistungen hingegen werden selbstverständlich nicht in die Zeugnisnote einbezogen.

Wir berücksichtigen hierbei den Umstand, dass es in dieser Zeit individuelle Situationen geben kann, die dazu führen, dass Aufgaben nicht so erledigt werden können wie es im Präsenzunterricht ggf. möglich gewesen wäre.

In diesen Fällen werden Lehrkräfte vor allem gezielt beraten und unterstützend aktiv werden, auch hinsichtlich geeigneter Strategien, um Lernziele dennoch zu erreichen.

Hier gibt es die ausführlichen Informationen des Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW

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