Ordnungsamt Wuppertal untersagt Seebrückenprotest in Wuppertal

Klage wird eingereicht. Auch in einem Corona-Ausnahmezustand muss die Wahrnehmung von Grundrechten möglich sein.

Die Initiative Seebrücke Wuppertal will am Samstag, den 18. April eine Versammlung zum Thema „leave no one behind-zur Lage der Geflüchteten an der europäischen Grenze und in den griechischen Lagern“ durchführen. Die Versammlung sollte auf max. 15 Personen beschränkt sein, es wurde ein dezidiertes Corona-spezifisches Konzept zur Verhinderung von Ansteckungen vorgelegt.
In Coronazeiten sind Versammlungen in der Öffentlichkeit grundsätzlich erstmal verboten, können aber von den Behörden erlaubt werden. Ein solcher Antrag auf Erlaubnis und Zulassung wurde gestellt.
Das Wuppertaler Ordnungsamt ist der Auffassung, dass in keinem Fall, auch nicht unter Auflagen eine solche Versammlung zulässig sei.
Dafür wurden vom Ordnungsamt haarsträubenden Argumente angeführt, unter anderem ginge eine solche Versammlung nur mit „zertifizierten Schutzmasken“, mit einem einfachen Mund-Nasen-Schutz sei „keinesfalls ein Infektionsausschluss zu erreichen und da derartige Schutzmasken überaus knapp seien, sei eine solche Auflage nicht erfüllbar“ ….

Dazu eine kurze spontane Stellungnahme: Schade dass sich die Stadt Wuppertal dazu entschlossen hat Grund- und Freiheitsrechte in Coronazeiten derart einzuschränken. Es wurde ein vernünftiges Veranstaltungskonzept vorgelegt, die zuständige Behörde ergeht sich stattdessen in Spekulationen und Mutmaßungen. Protestverssammlungen sind ein wichtiges Korrektiv zur Regierungspolitik, auch in der Coronakrise muss es erlaubt sein, auf der Straße seine Stimme zu erheben.
Ein solches Vorgehen ist definitiv kein geeigneter Umgang mit extrem wichtigen Grundrechten, zu denen die Versammlungsfreiheit gehört.

Die Initiative Seebrücke Wuppertal wird jetzt gegen diese nicht akzeptable Einschränkung von Grundrechten klagen, wenn es sein muss bis zum Bundesverfassungsgericht um diese Sache juristisch zu klären. Auch in einem Corona-Ausnahmezustand muss die Wahrnehmung von Grundrechten, selbstverständlich unter Auflagen, möglich sein.

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