Eigenanteil für Schulbücher sind vom Jobcenter zu übernehmen

Das SG Düsseldorf hat (Beschluss v. 5.08.2019 – S 35 AS 3046/19 ER) in einer Eilentscheidung entschieden, dass die Eigenanteile für Schulbuchkosten in voller Höhe auf Zuschussbasis zu übernehmen sind.

 

Die Begründung ist klar und prägnant: „Die Antragsteller haben Anspruch auf Erstattung der Kosten als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Dies hat das Bundessozialgericht in zwei Fällen bereits im Mai 2019 entschieden (Az. B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R). Da insoweit offensichtlich ein Anspruch besteht in der Sache besteht, treten die Anforderungen an den Anforderungsgrund nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zurück. Das Gericht kann nämlich aus rechtstattlichen Gründen – auch im einstweiligen Anordnungsverfahren – einen offensichtlich bestehenden Anspruch nicht mit der Begründung ablehnen, es bestehe keine Eilbedürftigkeit“. 
(Mit dem letzten Satz stellt das Gericht da, dass 96,94 EUR um die es streitgegenständlich für vier Kinder ging vom Grundsatz noch kein Anordnungsgrund, also die Pflicht zur sofortigen Eilentscheidung, besteht. Da aber vorliegend der eindeutige Rechtsanspruch auf die Leistung eindeutig besteht, doch).

In der Praxis heißt das, dass in NRW alle SGB II – Leistungen beziehenden Kinder, wenn sie Zuzahlungen zu den Schulbüchern haben, diesen Anspruch gegenüber dem Jobcenter geltend machen können. Dies gilt zumindest für Zuzahlungen/Eigenanteile ab Mai 2019. Das bedeutet hier ist der Anspruch auch rückwirkend möglich. 
Hier erstmal der Beschluss des SG Düsseldorf: https://harald-thome.de/…/SG_Duesseldorf_S_35_AS_304619_ER1…

Das SG Köln hat mit Urteil vom 29.05.2019 – S 40 AS 352/19 ebenfalls das zuständige Jobcenter zur Übernahme des Eigenanteils, im vorliegenden Fall in Höhe von 24 EUR (nach § 96 Abs. 3 SchulG NRW iVm VO zu § 96 Abs. 5 SchulG) verpflichtet. Die Eigenanteile in NRW können bis 234 EUR gehen (https://bass.schul-welt.de/6228.htm). Das SG Köln sieht die Anspruchsgrundlage in analoger Anwendung im Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis. Das ist systematisch dieselbe Argumentation wie in der Tacheleskampagne zu Schulbedarfen. 
Hier das Urteil: https://harald-thome.de/…/SG_Koeln_29.05.2019_-_S_40_AS_352…

Hier sind jetzt die Beratungsstellen und Wohlfahrtsverbände in NRW gefordert diesen Anspruch bekannt zu machen und die Leistungsberechtigten darauf hinzuweisen und zu Supporten. 
Ebenfalls ist der Landesgesetzgeber gefordert, hier eine Rechtsänderung zu schaffen und eine eigenanteilsfreie Lernmittelversorgung sicherzustellen.

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