Für digitale Stromzähler kann es Extra-Rechnung geben

Stromanbieter regeln das uneinheitlich


Eine eigene Rechnung für den Stromzähler? Was auf den ersten Blick seltsam erscheint, kann durchaus seine Richtigkeit haben. Haushalte mit digitalem Zähler können diese Extra-Rechnung bekommen. Aber: „Nicht bei allen Stromkunden mit digitaler Verbrauchsmessung wird der Zähler einzeln abgerechnet. Bei manchen sind die Zählerkosten auch weiterhin Teil der Stromrechnung“, erklärt Marlene Pfeiffer, Beratungsstellenleiterin der Verbraucherzentrale NRW in Wuppertal. Das sei von Stromanbieter zu Stromanbieter unterschiedlich. Sie hat einige Informationen rund um die Zählerabrechnung zusammengestellt.

  • Bei analogen Zählern ändert sich nichts: Für herkömmliche, analoge Stromzähler mit mechanischen Zahlenwalzen gibt es nach wie vor keine gesonderten Rechnungen. Die Kosten tauchen bei allen Stromanbietern weiterhin auf der Stromrechnung auf.
  • Bei digitalen Zählern die Stromrechnung prüfen: Wer vom sogenannten Messstellenbetreiber eine eigene Rechnung für den digitalen Zähler bekommt, sollte seine nächste Stromrechnung genau checken: Kosten für den Messstellenbetrieb dürfen sich darauf dann nicht mehr finden. Insgesamt dürfen die Jahreskosten für einen unverlangt eingebauten, digitalen Zähler ohne Vernetzung zudem nicht höher als 20 Euro ausfallen. Wer entdeckt, dass der Messstellenbetrieb ausgeklammert wurde, aber die Stromrechnung nicht entsprechend gesenkt, kann seine Unterlagen mit dem Stichwort „Rechnung Messstellenbetrieb“ an kontakt@verbraucherzentrale.nrw senden. Dort werden entsprechende Fälle gesammelt und ausgewertet. Für eine individuelle Hilfe steht die Beratungsstelle an der Schloßbleiche bereit.
  • Beim Tarifwechsel beachten: Wer mit digitalem oder intelligentem Zähler den Stromanbieter wechseln möchte, sollte die Möglichkeit der gesonderten Abrechnung im Hinterkopf behalten. Denn die Tarifportale machen derzeit nicht kenntlich, ob die angezeigten Strompreise den Betrieb der digitalen Zähler enthalten oder nicht. Besonders bei vernetzten Geräten, den sogenannten Smart Metern, kann das große Unterschiede ausmachen. Wer dies für den Vergleich der Jahrespreise genau prüfen möchte, erfährt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wie ein Stromanbieter die Abrechnung des Messstellenbetriebs handhabt.
  • Kündigungsanlass Zusatzrechnung? Stromkunden haben in vielen Fällen ein Sonderkündigungsrecht, wenn die AGB geändert werden. Individuelle Einschätzungen zum jeweiligen Einzelfall gibt es in der Energierechtsberatung der Verbraucherzentrale in Wuppertal.

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