Gesetzesreform zum 01.01.2018: Haftungsrisiken für Verkäufer

Die Gesetzesreform zum 01.01.2018 führt unter anderem auch zu Änderungen des Kaufrechts, insbesondere in Bezug auf die Sachmängelhaftung von Verkäufern und Herstellern von einbaufähigen Artikeln.

Nach den neuen Gesetzesregelungen soll der Verkäufer einer Sache, welche der Käufer „in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht“ hat, im Falle eines Sachmangels zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen auch den Kostenaufwand für deren Ausbau und den Einbau eines mangelfreien Ersatzprodukts tragen. Ist der Verkäufer Unternehmer, darf er vertraglich gegenüber einem Verbraucher nicht zu dessen Lasten davon abweichen, insbesondere nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Dem Verkäufer könnte nach der Gesetzesreform unter Umständen jedoch ein Rückgriffanspruch gegen den Lieferanten des fehlerhaften Artikels zustehen, soweit es sich um neu hergestellte Ware handelte. Die Rückgriffmöglichkeit soll in der gesamten Lieferkette gegenüber dem jeweiligen Vorlieferanten bestehen, sofern er Unternehmer ist, und könnte bis zum Hersteller zurückreichen.

Infolge der Gesetzesänderung soll das Rückgriffsrecht zudem unabhängig davon gelten, ob der Endabnehmer Unternehmer oder Verbraucher ist. Damit erstreckt sich das Haftungsrisiko für einen Lieferantenrückgriff zukünftig auch auf Verkäufer und Hersteller, deren Artikel ohne Verbraucherbeteiligung weiterveräußert werden.

Nach der Gesetzesreform darf sich der Lieferant jedenfalls in den Fällen, in denen am Schluss der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf erfolgt, nicht dem Rückgriffanspruch des Verkäufers entziehen, ohne ihm einen gleichwertigen Ausgleich zu erstatten.

Aufgrund der neuen Gesetzeslage empfiehlt es sich insbesondere für Verkäufer und Produzenten von einbaufähigen Artikeln, ihre Verträge zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

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