Kaufrecht und Bauvertragsrecht: Wichtige Änderungen ab dem 01.01.2018

Nächstes Jahr treten neue Gesetzesregeln für das kaufvertragliche Gewährleistungsrecht und für das Bauvertragsrecht in Kraft.

 

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Insbesondere Unternehmen mit Beteiligung an einer Lieferkette bzw. an Bauprojekten ist zu empfehlen, rechtzeitig ihre Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzupassen. Im Folgenden werden einige wichtige Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab dem 1. Januar 2018 vorgestellt.

Änderungen des Kaufvertragsrechts:

Der Verkäufer trägt jetzt auch die Kosten für den Ausbau fehlerhafter Ware und den Einbau einwandfreier Produkte. Hiervon darf er durch AGB-Klauseln nicht zum Nachteil des Käufers, falls dieser z.B. Verbraucher ist, abweichen. Er kann diese Kosten aber ggf. durch Rückgriff bei dem Warenlieferanten einfordern. Seine Ansprüche gegen den Lieferanten verjähren mit zeitlicher Verzögerung erst, nachdem die Gewährleistungsrechte des Käufers erfüllt sind.

Änderungen des Werkvertragsrechts:

Unternehmer müssen Abschlagszahlungen in ihren AGB der Höhe nach begrenzen, wenn sie die Klauseln z.B. gegenüber Verbrauchern verwenden. Grundsätzlich richtet sich die Höhe von Abschlagszahlungen nach dem Wert der Leistungen des Unternehmers. Der Besteller kann die Abnahme des Werkes nur mit Darlegung mindestens eines Mangels verweigern. Besteller und Unternehmer steht jeweils das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund zu, auch für einzelne, abgrenzbare Teile des Werks.

Ergänzungen für Bauverträge:

Der Bauvertrag wird als spezielle Art des Werkvertrags neu in das Gesetz aufgenommen. Der Besteller kann gegenüber dem Unternehmer einseitig Änderungen des Werks anordnen. Der Unternehmer darf dann unter gewissen Voraussetzungen die Anpassung seiner Vergütung fordern. Bauhandwerkersicherheiten können von Bestellern, die Verbraucher sind, bei bestimmten Vertragsarten nicht verlangt werden. Eine Schlussrechnung gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt Einwände dagegen erhebt.

Ergänzungen für Verbraucherbauverträge:

Der Verbraucherbauvertrag wird – wie der Bauvertrag – als besondere Art des Werkvertrags neu in das Gesetz eingeführt. Er umfasst die Beauftragung eines Unternehmers durch einen Verbraucher zum Neubau eines Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude und bedarf zur Wirksamkeit der Textform. Der Unternehmer muss dem Verbraucher unter bestimmten Bedingungen eine Baubeschreibung überlassen, die zum Vertragsbestandteil werden kann. Zudem hat er den Verbraucher über ein ggf. bestehendes Widerrufsrecht zu belehren. Abschlagszahlungen kann der Unternehmer nur in begrenzter Höhe fordern und darf seine gesetzliche Pflicht zur Leistung von Sicherheiten nicht durch AGB-Klauseln umgehen.

Neue Regelungen für Architekten- und Ingenieurverträge:

Bei diesem gesetzlich neu geregelten Vertragstyp stehen dem Besteller und dem Unternehmer Sonderkündigungsrechte zu, wobei der Unternehmer einen Besteller, der Verbraucher ist, hierüber informieren muss. Der Unternehmer kann unter gewissen Voraussetzungen von dem Besteller die Teilabnahme erbrachter Leistungen fordern. Der Architekt haftet mit dem bauausführenden Unternehmer in bestimmten Fällen gesamtschuldnerisch. Vorschriften des Werkvertrags- bzw. Bauvertragsrechts gelten auch für diesen Vertrag.

Neue Regelungen für den Bauträgervertrag:

Der Bauträgervertrag wird ebenfalls als neuer Vertragstyp im Gesetz geregelt. Dabei sind auf die Errichtung und den Umbau eines Bauobjektes neben den neuen Regelungen auch einige Vorschriften des Werkvertragsrechts anwendbar. Ansprüche in Bezug auf die Grundstückseigentumsübertragung oder ein Erbbaurecht unterliegen hingegen dem Kaufrecht.

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